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Zweitwohnungssteuer in Berlin
Gesetz zur Einführung der Zweitwohnungssteuer im Berlin (Berliner Zweitwohnungssteuergesetz - BlnZwStG) vom 19.Dezember 1997 (GVBl. S.687)
§ 1 Steuergegenstand Zweitwohnungssteuer
Wer im Land Berlin länger als ein Jahr eine Zweitwohnung innehat, unterliegt der Zweitwohnungssteuer.
§ 2 Begriff der Zweitwohnung
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes vom 26 Februar 1985 (GVBl S 507), geändert durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes vom II Juni 1997 (GVBl S 304), dient Zweitwohnung ist auch jede Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, die der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlässt und die diesem als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung im Sinne der Absätze 3 und 4, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer oder Hauptmieter, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient Für die Berechnung des Wohnflächenanteils ist die Flache der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen Dem Anteil an den Flachen der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Flache der von dem Miteigentümer oder Mitmieter individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.
(5) Eine Wohnung ist Nebenwohnung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie einer dort mit Nebenwohnung gemeldete Person im Sinne von § 16 des Meldegesetzes zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient.
(6) Der melderechtliche Status einer Wohnung ist für das zuständige Finanzamt bindend Wird jedoch eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, gilt die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hatte.
§ 3 Persönliche Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber der Zweitwohnung. Inhaber der Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.
(2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeltpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats Fallt der Zeitpunkt mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats Der Steuerpflichtige soll den Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, der zuständigen Behörde mitteilen.
§ 4 Besteuerungszeitraum Ermittlungszeitraum
(1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht. Lässt sich aus dem jeweils gültigen Mietspiegel Vergleichsmiete für die Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der ortsüblichen Miete zu bemessen, wie sie sich für vergleichbare Wohnungen am Markt herausgebildet hat.
§ 6 Steuersatz Zweitwohnungssteuer
Die Steuer beträgt fünf von Hundert der Bemessungsgrundlage.
§ 7 Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des laufenden Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§ 8 Steuererklärung Zweitwohnungssteuer
(1) Der Steuerpflichtige hat für jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 3 hat er die Steuererklärung seiner Anzeige beizufügen.
(Das Steuerformular erhalten Sie als kostenlosen Download beim Steuerberater aus Berlin und ist beim zuständigen Finanzamt in Berlin einzureichen.)
(3) Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine Hauptwohnung und eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, wenn der Steuerpflichtige eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt. Gibt der Steuerpflichtige auch seine Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich seine Angaben im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung.
- mit Nebenwohnung gemeldet ist oder
- ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des
Meldegesetzes hat.
Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnungim Sinne von § 2, hat der Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung).
§ 9 Festsetzung der Zweitwohnungssteuer, Rundung
(1) Das Finanzamt setzt die Steuer für den jeweiligen Besteuerungszeitraum durch Bescheid fest. Die Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheides nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von Steuerbescheiden bleibt unberührt.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden.
(3) Sind die Vorauszahlungen, die gemäß Absatz 2 bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten waren, geringer als die Steuer, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid gemäß Absatz 1 für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Nachzahlung).
(6) Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer gemäß § 9 Abs. 1 keine Vorauszahlung gemäß Absatz 2 zu entrichten, so hat er die Steuer auch für die vorangegangenen Fälligkeitstage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 12 Datenübermittlungen des Finanzamts an die Meldebehörde
Ergibt sich aus den Ermittlungen des Finanzamts, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, teilt das Finanzamt dies der Meldebehörde mit.
Merkblatt zum Berliner Zweitwohnungsteuergesetz
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin III B – G 1600 – 51/2005
1. Allgemeines
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 12.12.1997 das Gesetz zur Einführung der Zweitwohnungsteuer im Land Berlin (BlnZwStG) beschlossen. Es wurde am 19.12.1997 im Gesetz-und Verordnungsblatt (GVBl.) für Berlin veröffentlicht (Nr. 58 vom 30.12.1997 S. 686). Der Gesetzestext ist unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen vom 06.07.1998 und 16.07.2000 als nichtamtliche (weil bisher nicht zusammenhängend im GVBl. veröffentlichte) Fassung diesem Merkblatt beigefügt. Danach unterliegt ab dem 01.01.1998 der Zweitwohnungsteuer, wer im Land Berlin länger als ein Jahr eine Zweitwohnung innehat. Zweitwohnung ist jede Wohnung, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Berliner Meldegesetzes zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient. Hier¬unter fallen auch unentgeltlich überlassene Nebenwohnungen. Wo sich die Hauptwohnung befindet, ist für die Besteuerung der Zweitwohnung grundsätzlich ohne Belang. Zur Abgabe der Steu¬ererklärung ist derjenige verpflichtet, dem eine Wohnung im Sin¬ne des Gesetzes als Nebenwohnung dient, bei Mietverhältnissen ist dies nicht der Eigentümer (Vermieter), sondern der Mieter.
2. Anwendungsbereich
Die Steuerpflicht für Zweitwohnungen betrifft nicht nur Personen, die außerhalb des Landes Berlin eine Hauptwohnung haben, sondern auch Berliner, die neben einer Hauptwohnung eine Zweitwohnung in Berlin haben. Diese Gleichbehandlung mit Zweitwohnungsinhabern, die ihre Hauptwohnung außerhalb Ber¬lins haben, ist verfassungsrechtlich zwingend geboten. Sie wird gestützt durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsge¬richts vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, wonach eine Zweitwohnungsteuersatzung als verfassungswidrig angesehen worden ist, in der ohne hinreichenden sachlichen Grund ausschließlich auswärtige Zweitwohnungsinhaber zur Zweitwohnungsteuer herangezogen worden sind.
3. Entstehen der Steuerpflicht
Das Entstehen der Steuerpflicht hat zur Voraussetzung, dass
■ eine Wohnung i. S. d. § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 BlnZwStG existiert, die der Steuerpflichtige als Nebenwohnung ange¬meldet hat oder hätte anmelden müssen (1. Voraussetzung),
■ diese dem Eigentümer oder Mieter als Nebenwohnung tat¬sächlich dient, das heißt zur Nutzung zur Verfügung steht, (2.Voraussetzung) und
■ dieses länger als ein Jahr der Fall ist (3. Voraussetzung).
Wenn eine dieser genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, entsteht keine Zweitwohnungsteuerpflicht.
4. Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer ist grund¬sätzlich die Nettokaltmiete, d.h. die Grundmiete ohne Betriebs¬und Heizungskosten. Der Steuersatz beträgt 5%.
5. Fälligkeit
Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 1 BlnZwStG geregelt, dass die Zweitwohnungsteuer als Jahresbetrag am 15. Juli fällig wird. Soweit sich aus einem Steuerbescheid eine abweichende Fällig¬keit ergibt, ist diese maßgeblich.
6. Frist zur Abgabe der Zweitwohnungsteuererklärung
Die dem Erklärungspflichtigen vom Finanzamt gesetzte Frist zur Abgabe der Steuererklärung kann vom Finanzamt gem. § 109 Abgabenordnung verlängert werden. Hiervon wird das Finanz¬amt auch Gebrauch machen, wenn es z. B. dem Erklärungs¬pflichtigen nicht möglich war, alle erforderlichen Angaben inner¬halb der Frist zu machen.
7. Steuerbefreiungen
Von der Zweitwohnungsteuer sind befreit:
1 Inhaber von Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
2 Inhaber von Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozi¬alpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
3 Inhaber von Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
4 Inhaber von Räumen, die unter das Bundeskleingartenge¬setz fallen,
5 Inhaber von Räumen in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
6 Inhaber von Räumen zum Zwecke des Strafvollzuges,
7 für die Innehabung einer Wohnung, die von einer verheirate¬ten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner ist, aus beruflichen Gründen gehalten wird, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Landes Berlin liegt.
Die Steuerbefreiung gilt auch für Zweitwohnungen, wenn sich die Hauptwohnung in einer der unter den Nummern 1 bis 7 aufge¬führten Wohnung bzw. Räumlichkeit befindet.
8. Lauben (Datschen)
Inhaber von Räumen, die unter das Bundeskleingartengesetz in der jeweils geltenden Fassung fallen, sind von der Zweitwohnungsteuer befreit (siehe Textziffer 7 Nr. 4).
Sogenannte „unechte Datschen“ im Sinne der §§ 24 und 29 Schuldrechtsanpassungsgesetz unterliegen daher der Zweitwohnungsbesteuerung, da sie sich nicht in Kleingartenanlagen befinden.
9. Studenten
Studenten, die in Berlin eine Wohnung innehaben und gleichzeitig in einer anderen Örtlichkeit (in Berlin oder außerhalb Berlins) mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, unterliegen in Berlin der Zweitwoh¬nungsteuer. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom
17. Februar 2010 (Aktenzeichen II R 5/08) auch dann, wenn der Hauptwohnsitz das Kinderzimmer im elterlichen Haus oder der elterlichen Wohnung ist.
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10. Zuständiges Finanzamt
Für die Festsetzung und Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist das
Finanzamt Mitte-Tiergarten Neue Jakobstraße 6-7 10179 Berlin Telefon: 9024 – 0 Fax: 9024 – 22 – 900
zuständig.
Im Übrigen wird auf die mit den Steuererklärungsvordrucken versandte Anleitung zur Zweitwohnungsteuererklärung sowie auf den anliegenden Gesetzestext verwiesen.
ZwSt - Merkblatt - Fin Berlin - 05.11 - #011/11 (PDF) -H 4620 B - Slg. 11 -TFA11
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